Aktuelles
Wichtige Infos zu den Entlastungsmaßnahmen für Gas- und Stromverbraucher/innen.
Aufgrund der drastisch gestiegenen Energiepreise hat die Bundesregierung verschiedene Maßnahmen zur Entlastung der Verbraucher/innen ergriffen bzw. auf den Weg gebracht.
Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zum Thema.
"Gaspreisbremse"
Die zweite Stufe des Entlastungspakets sieht eine „Deckelung“ des Gaspreises für ein bestimmtes Verbrauchskontingent vor. In der medialen Berichterstattung wird auch von einer „Gaspreisbremse“ gesprochen. Die Gaspreisbremse tritt zum zum 01.03.2023 rückwirkend ab Januar 2023 in Kraft.
Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen (unter 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr) wird der Gaspreis auf 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto) gedeckelt. Dieser Preis gilt für ein Kontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Vertragspreis laut Tarif gezahlt werden. Damit soll die Motivation zum Energiesparen erhalten bleiben.
Für die Industrie (über 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr) wird der Preis für die Kilowattstunde auf 7 Cent/kWh netto (reiner Energiepreis) für 70% des Gasverbrauchs gedeckelt. Auch sie bezahlen für den restlichen Verbrauch den vereinbarten Vertragspreis.
Informationen der Bundesregierung zur Gaspreisbremse:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastungen-im-ueberblick/strompreisbremse-2125002
Rechner zur Gas- und Strompreisbremse:
"Strompreisbremse"
Die Strompreisbremse gilt ebenfalls rückwirkend ab 01.01.2023.
Für private Verbraucher sowie kleine Unternehmen bis 30.000 kWh Jahresverbrauch wird der Strompreis auf 40 Cent pro Kilowattstunde (brutto) gedeckelt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des historischen Verbrauchs - in der Regel gemessen am Vorjahr. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Vertragspreis laut Tarif gezahlt werden. Damit soll die Motivation zum Energiesparen erhalten bleiben.
Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 kWh Jahresverbrauch liegt der Deckel bei 13 Cent/kWh netto (reiner Energiepreis) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs - in der Regel gemessen am Vorjahr. Auch sie bezahlen für den restlichen Verbrauch den vereinbarten Vertragspreis.
Für Abnahmestellen, die weniger als 30.000 Kilowattstunden im Jahr verbrauchen und die über einen zeitvariablen Tarif beliefert werden (Hochtarif/Niedertarif-Kunden), wird der Referenzpreis für Niedertarife (Nachtstromtarife) ab 01.08.2023 von 40 auf 28 Cent je Kilowattstunde gesenkt. Für alle Tarife mit Eintarifzähler (auch Wärmepumpe und Heizstromtarif) gilt weiterhin der Referenzpreis von 40 Cent/kWh.
Informationen der Bundesregierung zur Strompreisbremse:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastungen-im-ueberblick/strompreisbremse-2125002
Rechner zur Gas- und Strompreisbremse:
"Dezember-Soforthilfe"
In Stufe 1 des Entlastungspakets werden Haushaltskunden sowie kleinere und mittlere Gewerbekunden, sogenannte SLP-Kunden, durch einen Einmalbetrag entlastet werden („Dezemberhilfe“). Damit soll der Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Stufe 2 überbrückt werden. Die Entlastung wird im Dezember in Höhe eines „angepassten“ Abschlags erfolgen.
Der Entlastungsbetrag soll sich folgendermaßen berechnen
Entlastung = 1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs 2022 x Brutto-Arbeitspreis (12/2022) + 1/12 des Jahresgrundpreises (12/2022)
Der Entlastungsbetrag der Dezemberhilfe ist daher nicht Ihr gleichzusetzen mit Ihrem Dezemberabschlag. Der Entlastungsbetrag wird anhand der Prognose berechnet und nicht aufgrund des bisherigen Dezemberabschlags um Missbrauchsmöglichkeiten durch den Kunden einzugrenzen. Zudem bleiben dadurch Einsparanreize bestehen.
Wir werden auf die gesamte Abschlagszahlung für Gas im Dezember verzichten und somit keine Abbuchungen vornehmen. Ein Widerruf des SEPA-Mandats ist nicht notwendig. Sollten Sie einen Dauerauftrag laufen haben, können Sie diesen für den Dezember aussetzen. Wenn Sie den Dauerauftrag nicht aussetzen, wird der zu viel bezahlte Betrag mit der Jahresabrechnung verrechnet und gutgeschrieben. Sollte Ihr Abschlagswert nicht mit dem berechneten Wert für die Soforthilfe übereinstimmen, wird der Differenzbetrag auch einfach mit der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung verrechnet. So ist es gesetzlich vorgeschrieben. Der Entlastungsbetrag wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Informationen der Bundesregierung zur Dezember-Soforthilfe:
· https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/soforthilfe-dezember-2139268
MWSt. Senkung
Der Mehrwertsteuersatz auf Erdgas wurde ab dem 1. Oktober 2022 von 19% auf 7% gesenkt. Diese Maßnahme ist zeitlich befristet vom 01.10.2022 bis 31.03.2024.
Für Verbraucher/innen, deren Jahresverbrauch 2022 nach dem 01.10.2022 abgerechnet wird, findet der reduzierte Mehrwertsteuersatz auf das gesamte Jahr 2022 Anwendung, d.h. für die gesamte Jahresverbrauchsmenge!
Entlastung für Mieter uns Eigentümer
Die Einmalzahlung für Gas und die Strom- und Gaspreisbremse erfolgen seitens der Stadtwerke Bad Wildbad GmbH & Co.KG gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner des Energieliefervertrags. In der Regel sind dies Hauseigentümer oder Mieter, sofern die Wohnung über einen eigenen Gaszähler versorgt wird.
Bei Häusern mit mehreren Wohneinheiten und einem Allgemeinstromzähler oder bei nur einem Gaszähler sind der Vermieter oder die Hausverwaltungsgesellschaft zur Weitergabe der Entlastungen über die nächste Nebenkostenabrechnung verpflichtet.
Energieeinsparung
Trotz aller staatlicher Entlastungsmaßnahmen bleibt Heizen teuer. Schließlich wird der über das Grundkontingent von 80% hinaus gehende Verbrauch weiterhin zu den Vertragspreisen des Gasversorgers abgerechnet. Zudem befinden wir uns, trotz gefüllter Gasspeicher, weiterhin in einer Gasmangellage, der wir nur durch Einsparungen begegnen können.
Alleine durch die konsequente Senkung der Raumtemperatur um 1°C können Sie etwa 6% Energie einsparen. Energiesparen ist wichtig, lassen Sie uns alle gemeinsam etwas dafür tun.
Ihre STADTWERKE BAD WILDBAD GmbH & Co. KG
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Hinweise zur jährlichen Turnusabrechnung
Die jährliche Jahresabrechnung (Turnusabrechnung) ist erfolgt.
Möchten Sie Ihren monatlichen Abschlagsbetrag ändern?
Hier können Sie uns Ihren Wunschabschlag gerne per E-Mail unter Angabe Ihrer Kunden-Nummer mitteilen. Sie erhalten auf Wunsch von uns dann auch eine entsprechende Änderungsmeldung.
Die Zählerstände wurden von den Stadtwerken als grundzuständiger Messstellenbetreiber ermittelt und sind Grundlage für die Verbrauchsabrechnung mit unseren Kunden und für die Netznutzungsabrechnung mit anderen Energielieferanten. Daher wurden von uns neben den Wasserzählern auch alle Strom- und Gaszähler abgelesen, unabhängig von wem Sie die Energie beziehen.
Ohne rechtzeitig mitgeteilte Zählerstände waren wir leider gezwungen, die Verbrauchswerte zu schätzen.
Außerdem möchten wir Sie darauf hinweisen, dass eine eventuelle Meldung zum Wohnungswechsel (Einzug/Auszug oder Neuvermietung/Leerstand) unbedingt zeitnah bei unseren Mitarbeitern im Kundenservice eingehen muss. Eine Ummeldung kann aufgrund gesetzlicher Fristen maximal 6 Wochen rückwirkend bearbeitet werden.
Wir danken für Ihr Verständnis.
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Hinweise zu Kundenwechsel- und Umzugsmeldungen
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass eine eventuelle Meldung zum Wohnungswechsel (Einzug/Auszug oder Neuvermietung/Leerstand) unbedingt zeitnah bei unseren Mitarbeitern im Kundenservice eingehen muss.
Hier kommen Sie zu unseren Ab- und Anmeldeformularen
Eine Ummeldung kann aufgrund gesetzlicher Fristen maximal 6 Wochen rückwirkend bearbeitet werden.
Wir danken für Ihr Verständnis.
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Straßenbeleuchtung
Für die Straßenbeleuchtung ist die Stadt Bad Wildbad zuständig. Die Stadtverwaltung hat entschieden, die Straßenbeleuchtung teilweise auszuschalten.
Sollten Sie hierzu Anfragen oder Anregungen haben, bitten wir Sie, diese über folgende E-Mail-Adresse mitzuteilen: strassenbeleuchtung@bad-wildbad.de