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Aktuelles

Hinweise zu Kundenwechsel- und Umzugsmeldungen 

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass eine eventuelle Meldung zum Wohnungswechsel (Einzug/Auszug oder Neuvermietung/Leerstand) unbedingt zeitnah bei unseren Mitarbeitern im Kundenservice eingehen muss.

Hier kommen Sie zu unseren Ab- und Anmeldeformularen

Eine Ummeldung kann aufgrund gesetzlicher Fristen maximal 6 Wochen rückwirkend bearbeitet werden

Wir danken für Ihr Verständnis.

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Straßenbeleuchtung

Für die Straßenbeleuchtung ist die Stadt Bad Wildbad zuständig. 

Die Stadtwerke erledigen Arbeiten in Bezug auf die Straßenbeleuchtung nur im Auftrag der Stadt Bad Wildbad. 

Die Stadtverwaltung hat entschieden, die Straßenbeleuchtung teilweise auszuschalten. 

Alle Meldungen, Anfragen oder Anregungen in Bezug auf die Straßenbeleuchtung  bitten wir über folgende E-Mail-Adresse mitzuteilen:  strassenbeleuchtung@bad-wildbad.de

 

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Wichtige Infos zu den Entlastungsmaßnahmen für Gas- und Stromverbraucher/innen.

Aufgrund der drastisch gestiegenen Energiepreise hat die Bundesregierung verschiedene Maßnahmen zur Entlastung der Verbraucher/innen ergriffen bzw. auf den Weg gebracht.

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zum Thema.

"Gaspreisbremse"

Die zweite Stufe des Entlastungspakets sieht eine „Deckelung“ des Gaspreises für ein bestimmtes Verbrauchskontingent vor. In der medialen Berichterstattung wird auch von einer „Gaspreisbremse“ gesprochen. Die Gaspreisbremse tritt zum zum 01.03.2023 rückwirkend ab Januar 2023 in Kraft.

Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen (unter 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr) wird der Gaspreis auf 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto) gedeckelt. Dieser Preis gilt für ein Kontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs.  Für den restlichen Verbrauch muss der normale Vertragspreis laut Tarif gezahlt werden. Damit soll die Motivation zum Energiesparen erhalten bleiben. 

Für die Industrie  (über 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr) wird der Preis für die Kilowattstunde auf 7 Cent/kWh netto (reiner Energiepreis) für 70% des Gasverbrauchs gedeckelt. Auch sie bezahlen für den restlichen Verbrauch den vereinbarten Vertragspreis.

Informationen der Bundesregierung zur Gaspreisbremse:

     https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastungen-im-ueberblick/strompreisbremse-2125002

Rechner zur Gas- und Strompreisbremse:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/energiekostenrechner?gclid=CjwKCAiA9NGfBhBvEiwAq5vSyxcScC29IfxpKWDfBMkFNTY-MmZnuW0Oha_pF3S45I4LK-lRe8vHLhoCT9sQAvD_BwE

 

"Strompreisbremse"

Die Strompreisbremse gilt ebenfalls rückwirkend ab 01.01.2023. 

Für private Verbraucher sowie kleine Unternehmen bis 30.000 kWh Jahresverbrauch wird der Strompreis auf 40 Cent pro Kilowattstunde (brutto) gedeckelt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des historischen Verbrauchs - in der Regel  gemessen am Vorjahr. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Vertragspreis laut Tarif gezahlt werden. Damit soll die Motivation zum Energiesparen erhalten bleiben.  

Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 kWh Jahresverbrauch liegt der Deckel bei 13 Cent/kWh netto (reiner Energiepreis) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs - in der Regel gemessen am Vorjahr. Auch sie bezahlen für den restlichen Verbrauch den vereinbarten Vertragspreis.

Für Abnahmestellen, die weniger als 30.000 Kilowattstunden im Jahr verbrauchen und die über einen zeitvariablen Tarif beliefert werden (Hochtarif/Niedertarif-Kunden), wird der Referenzpreis für Niedertarife (Nachtstromtarife) ab 01.08.2023 von 40 auf 28 Cent je Kilowattstunde gesenkt.  Für alle Tarife mit Eintarifzähler (auch Wärmepumpe und Heizstromtarif) gilt weiterhin der Referenzpreis von 40 Cent/kWh.

Informationen der Bundesregierung zur Strompreisbremse:

     https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastungen-im-ueberblick/strompreisbremse-2125002

Rechner zur Gas- und Strompreisbremse:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/energiekostenrechner?gclid=CjwKCAiA9NGfBhBvEiwAq5vSyxcScC29IfxpKWDfBMkFNTY-MmZnuW0Oha_pF3S45I4LK-lRe8vHLhoCT9sQAvD_BwE

 

"Dezember-Soforthilfe für das Jahr 2022" 

In Stufe 1 des Entlastungspakets werden Haushaltskunden sowie kleinere und mittlere Gewerbekunden, sogenannte SLP-Kunden, durch einen Einmalbetrag entlastet werden („Dezemberhilfe“).  Damit soll der Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Stufe 2 überbrückt werden. Die Entlastung wird im Dezember 2022 in Höhe eines „angepassten“ Abschlags erfolgen. 

Der Entlastungsbetrag soll sich folgendermaßen berechnen
Entlastung = 1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs 2022 x Brutto-Arbeitspreis (12/2022) + 1/12 des Jahresgrundpreises (12/2022)

Der Entlastungsbetrag der Dezemberhilfe ist daher nicht Ihr gleichzusetzen mit Ihrem Dezemberabschlag. Der Entlastungsbetrag wird anhand der Prognose berechnet und nicht aufgrund des bisherigen Dezemberabschlags um Missbrauchsmöglichkeiten durch den Kunden einzugrenzen. Zudem bleiben dadurch Einsparanreize bestehen.

Wir werden auf die gesamte Abschlagszahlung für Gas im Dezember verzichten und somit keine Abbuchungen vornehmen. Ein Widerruf des SEPA-Mandats ist nicht notwendig. Sollten Sie einen Dauerauftrag laufen haben, können Sie diesen für den Dezember aussetzen. Wenn Sie den Dauerauftrag nicht aussetzen, wird der zu viel bezahlte Betrag mit der Jahresabrechnung verrechnet und gutgeschrieben. Sollte Ihr Abschlagswert nicht mit dem berechneten Wert für die Soforthilfe übereinstimmen, wird der Differenzbetrag auch einfach mit der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung verrechnet. So ist es gesetzlich vorgeschrieben. Der Entlastungsbetrag wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Informationen der Bundesregierung zur Dezember-Soforthilfe:

·        https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/soforthilfe-dezember-2139268

·        https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-dezember-soforthilfe-im- gas-und-warmebereich.pdf?__blob=publicationFile&v=8

 

MWSt. Senkung 

Der Mehrwertsteuersatz auf Erdgas wurde ab dem 1. Oktober 2022 von 19% auf 7% gesenkt.  Diese Maßnahme ist zeitlich befristet  bis 31.03.2024.  

 

Entlastung für Mieter uns Eigentümer

Die Einmalzahlung für Gas und die Strom- und Gaspreisbremse erfolgen seitens der Stadtwerke Bad Wildbad GmbH & Co.KG gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner des Energieliefervertrags. In der Regel sind dies Hauseigentümer oder Mieter, sofern die Wohnung über einen eigenen Gaszähler versorgt wird.

Bei Häusern mit mehreren Wohneinheiten und einem Allgemeinstromzähler oder bei nur einem Gaszähler sind der Vermieter oder die Hausverwaltungsgesellschaft zur Weitergabe der Entlastungen über die nächste Nebenkostenabrechnung verpflichtet.

Energieeinsparung

Trotz aller staatlicher Entlastungsmaßnahmen bleibt Heizen teuer. Schließlich wird der über das Grundkontingent von 80% hinaus gehende Verbrauch weiterhin zu den Vertragspreisen des Gasversorgers abgerechnet. Zudem befinden wir uns, trotz gefüllter Gasspeicher, weiterhin in einer Gasmangellage, der wir nur durch Einsparungen begegnen können. 

Alleine durch die konsequente Senkung der Raumtemperatur um 1°C können Sie etwa 6% Energie einsparen. Energiesparen ist wichtig, lassen Sie uns alle gemeinsam etwas dafür tun.

Ihre STADTWERKE BAD WILDBAD GmbH & Co. KG

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